In welchem Umfang werden die Kosten für Behandlungen durch Heilpraktiker erstattet?

Die Leistungen für Heilpraktiker werden zu den Höchstbeträgen der Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 der Bundesbeihilfeverordnung erstattet.

 Anlage 2 der Bundesbeihilfeverordnung