Gibt es Behandlungen, die von einer Kostenübernahme ausgeschlossen sind?

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hat bestimmte Behandlungen von der Kostenübernahme ganz oder teilweise ausgeschlossen (Anlage 1 zu § 6 Absatz 4 Satz 2 BBhV). Ein entsprechendes Verzeichnis können Sie sich herunterladen. Soweit in diesem Verzeichnis die Kostenübernahme im Ausnahmefall von einer bestimmten Diagnose abhängig gemacht wird, muss diese Diagnose in der Rechnung angegeben sein.

Hinweis auf die Rechtsänderung zum 01.01.2026: Stosswellentherapien können nun auch bei der Diagnose „therapierefraktäre Bursitis trochanterica“ erstattet werden. Zudem ist die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte „Rimkus-Methode“ in den Ausschluss aufgenommen worden.

Anlage 1 der Bundesbeihilfeverordnung

 

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