Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hat bestimmte Behandlungen von der Kostenübernahme ganz oder teilweise ausgeschlossen (Anlage 1 zu § 6 Absatz 4 Satz 2 BBhV). Ein entsprechendes Verzeichnis können Sie sich herunterladen. Soweit in diesem Verzeichnis die Kostenübernahme im Ausnahmefall von einer bestimmten Diagnose abhängig gemacht wird, muss diese Diagnose in der Rechnung angegeben sein.