Im Rahmen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) werden Aufwendungen für Gesundheitskurse erstattet, die aus Anlass einer Krankheit durchgeführt werden oder zu den Vorsorgemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen und Schutzimpfungen nach § 41 BBhV gehören.
Gesundheitsförderungskurse – beispielsweise zur Bewegung, zur Entspannung oder auch zum Umgang mit Suchtmitteln – sind sinnvolle, freiwillige und eigenverantwortliche Vorsorgemaßnahmen. Diese Leistungen werden nicht erstattet.