Die Leistungen für Heilpraktiker werden zu den Höchstbeträgen der Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 der Bundesbeihilfeverordnung erstattet.
Die Leistungen für Heilpraktiker werden zu den Höchstbeträgen der Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 der Bundesbeihilfeverordnung erstattet.