Wann können mir Selbstbehalte entstehen?

Ob bei Ihrem Hausarzt, in der Apotheke, bei Ihrem Zahnarzt oder im Krankenhaus: Im  Gesundheitswesen erhalten Sie eine enorme Vielfalt unterschiedlicher Leistungsangebote. Im Regelfall werden Ihre Behandlungskosten von uns und Ihrer Beihilfe erstattet. Doch nicht alle Leistungsangebote sind medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen – in diesem Fall können wir keine Kosten übernehmen. Ferner sind wir in manchen Bereichen an Höchstgrenzen gebunden. Wir möchten Sie über die Hintergründe informieren und Ihnen Tipps geben, wie Sie Selbstbehalte reduzieren können.

Gut zu wissen: Sie haben als Patient ein Informationsrecht. Ihr Arzt muss Sie unter anderem verständlich und umfassend über Behandlungen und Diagnosen aufklären. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn für Ihren Arzt erkennbar ist, dass die Behandlungskosten nicht erstattungsfähig sind.

Es gibt einige Bereiche, die besonders anfällig für Selbstbehalte sind. Bei den meisten können Sie jedoch aktiv werden, um beispielsweise deren Höhe einzugrenzen. Sie haben beispielweise folgende Möglichkeiten:

  1. Führen Sie Aufklärungsgespräche mit Ihrem Arzt oder Ihrem Leistungserbringer – auch über mögliche Erstattungshindernisse bei Krankenkassen.
  2.  Holen Sie vorab eine Genehmigung bei uns ein – vor allem bei kieferorthopädischen Behandlungen, Aufenthalten in Privatkliniken, Langzeit-Psychotherapiesitzungen und stationären Rehabilitationsmaßnahmen in Reha-Einrichtungen.
  3. Informieren Sie die Leistungserbringer über die erstattungsfähigen Höchstbeträge insbesondere bei Heilmitteln oder Heilpraktikerleistungen. Zur Vermeidung von Selbstbehalten sollten Sie im Vorfeld der Behandlung mit dem Leistungserbringer die Kostenhöhe abklären.
  4.  Achten Sie auf eine medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Versorgung – auch hier kann Sie Ihr Arzt beraten.

Zu den nicht notwendigen und wirtschaftlich unangemessene Leistungen gehören insbesondere:

  1. Honorarvereinbarungen über höhere Steigerungsfaktoren, die Sie individuell mit Ihrem Arzt oder Ihrem Zahnarzt abschließen. Beispiel: Ihr Arzt vereinbar mit Ihnen den 5-fachen Steigerungsfaktor.
  2. Individuell vereinbarte Gesundheitsleistungen – sogenannte IGeL-Angebote. 
  3. Abrechnung von Gebührennummern, die nach der GOÄ oder GOZ nicht berechnet werden dürfen, weil beispielsweise eine Berechnung ausdrücklich in der jeweiligen Gebührenordnung ausgeschlossen ist
  4. Inanspruchnahme von wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsverfahren.
     

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