Pflegeleistungen aus Ihrer Beihilfe

Sie beziehen über uns Beihilfe? Wenn Sie pflegebedürftig sind, dann bietet Ihnen Ihre Beihilfe grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Leistungen wie die Pflegeversicherung. Beihilfeleistungen beantragen Sie mit unserem gewohnten Beihilfeantrag.

Pflegeleistungen

Falls Sie Beamter oder Versorgungsempfänger sind, erhalten Sie von uns eine prozentuale Erstattung der geltenden Höchstbeträge – abgestimmt auf Ihren persönlichen Beihilfebemessungssatz. Beispiel: Sie haben einen Beihilfesatz von 70 Prozent? Dann erhalten Sie auch 70 Prozent Pflegeleistungen nach der geltenden Bundesbeihilfeverordnung. Für die restlichen 30 Prozent tritt Ihre Pflegekasse ein.

Gesetzlich versicherte Personen erhalten die Pflegeleistungen über Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

  • Für beihilfeberechtigte Personen (mit eigenem Beihilfeanspruch) werden aus der sozialen Pflegeversicherung 50% der gesetzlichen Pflegeleistungen gewährt; der Beihilfebemessungssatz für Pflegeleistungen beträgt daher 50 %.
  • Sind berücksichtigungsfähige Angehörige, zum Beispiel Ehepartner/-innen oder Kinder, in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Pflegekasse die vollen Pflegeleistungen. In diesem Fall werden keine Beihilfeleistungen gewährt.

Bei vollstationärer Pflege kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Beihilfezuschuss gewährt werden.

Beihilfeanspruch aufgrund eines Tarifvertrags

  • Besteht ein tarifvertraglicher Beihilfeanspruch, können keine Beihilfeleistungen zu Pflegekosten gewährt werden.

Alle Anträge, beispielsweise auf Einstufung in einen Pflegegrad, Hilfsmittelanträge oder der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stellen Sie bitte weiterhin bei der für Sie zuständigen Pflegekasse. Bitte senden Sie uns im Nachgang eine Kopie der Unterlagen zu, die Sie von der Pflegekasse erhalten haben. So können wir die Höhe der Beihilfezahlungen prüfen. Werden Sie vollstationär – also beispielsweise in einem Pflegeheim – gepflegt? Dann kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Beihilfe gezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber "Vollstationäre Pflege".