Falls Sie Beamter oder Versorgungsempfänger sind, erhalten Sie von uns eine prozentuale Erstattung der geltenden Höchstbeträge – abgestimmt auf Ihren persönlichen Beihilfebemessungssatz. Beispiel: Sie haben einen Beihilfesatz von 70 Prozent? Dann erhalten Sie auch 70 Prozent Pflegeleistungen nach der geltenden Bundesbeihilfeverordnung. Für die restlichen 30 Prozent tritt Ihre Pflegekasse ein.
Für die Gewährung von Beihilfeleistungen im Pflegefall gilt eine abweichende Regelung.
- Wenn die beihilfeberechtigte Person in der (gesetzlichen) Sozialen Pflegeversicherung versichert ist, reduziert sich der Beihilfebemessungssatz auf 50% für Pflegeleistungen. Dies gilt nicht für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehepartner/innen und Kinder), dort bleibt der individuelle Beihilfebemessungssatz bestehen.
- Wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reduziert sich der Beihilfebemessungssatz ebenfalls auf 50% für Pflegeleistungen. Die 50 Prozent gelten allerdings auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn für sie eine Familienversicherung bei der beihilfeberechtigten Person besteht.
- Wenn die berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der (gesetzlichen) Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, werden die Pflegeleistungen von der gesetzlichen Pflegekasse übernommen. Bei vollstationärer Pflege kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem ein Beihilfezuschuss gewährt werden.
- Wenn ein tarifvertraglicher Beihilfeanspruch besteht, können keine Pflegeleistungen gewährt werden.
Alle Anträge, beispielsweise auf Einstufung in einen Pflegegrad, Hilfsmittelanträge oder der Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, stellen Sie bitte weiterhin bei der für Sie zuständigen Pflegekasse. Bitte senden Sie uns im Nachgang eine Kopie der Unterlagen zu, die Sie von der Pflegekasse erhalten haben. So können wir die Höhe der Beihilfezahlungen prüfen. Werden Sie vollstationär – also beispielsweise in einem Pflegeheim – gepflegt? Dann kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Beihilfe gezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeber "Vollstationäre Pflege".