Bestehen Einschränkungen bei schulischen Fertigkeiten, wie bei der Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), handelt es sich hierbei nicht um eine Behinderung oder Erkrankung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine Teilleistungsstörung bei guten kognitiven Fähigkeiten. Ergotherapeutische Behandlungen bei Legasthenie können daher nicht anerkannt werden.