Wir erstatten Ihre Kosten bis zum beihilfefähigen Höchstbetrag, wenn Ihre podologische Leistungen in der Bundesbeihilfeverordnung genannt, ärztlich verordnet sind und von einer qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden. Erkundigen Sie sich daher unbedingt vorher, ob es sich um einen „Podologen“ beziehungsweise „medizinischen Fußpfleger“ handelt. Kosmetiker mit einer Zusatzqualifikation für medizinische Fußpflege erfüllen diese Voraussetzung nicht.