Erhalten auch Ehe-/Lebenspartner Beihilfe?

Die Ehe-/Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen als berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfeberechtigt. Die rechtlichen Vorgaben finden sich in § 4 Absatz 1 BBhV bzw. § 6 Absatz 2 BBhV.

Besonderheiten 

Haben Ehe-/Lebenspartner eine eigene Beihilfeberechtigung, dann ist die eigene Beihilfeberechtigung vorrangig. Für Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben: Einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt.

Voraussetzung für Ehe-/Lebenspartner

Grundsätzlich gilt: Der Ehe-/Lebenspartner ist berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehe-/Lebenspartners einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag seiner vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Die maßgebliche Einkommensgrenze für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, ist wie folgt definiert: Das Einkommen des Jahres 2022 darf den Betrag von 20.878 Euro nicht überschreiten.

Ausnahmen

Übersteigen die Einkünfte des Ehe-/Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe die maßgebliche Einkommensgrenze und die Einkünfte sind im laufenden Kalenderjahr geringer, dann sind die Aufwendungen der Ehe-/Lebenspartner unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Es muss in diesem Fall im darauffolgenden Jahr ein entsprechender Einkommensnachweis vorgelegt werden. Übersteigt der tatsächliche Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgeblichen Betrag (=maßgebliche Einkommensgrenze), wird die unter Vorbehalt gezahlte Beihilfe zurückgefordert.