Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehören Ehe-/Lebenspartner*innen und Kinder. Diese finden Berücksichtigung wenn:
- keine eigene Beihilfeberechtigung besteht,
- der Gesamtbetrag der Einkünfte(§ 2 Absatz 3 i.V.m. Absatz 5a Einkommensteuergesetz) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt.
- Kinder von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig wenn:
- keine eigene Beihilfeberechtigung besteht und
- sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.