Die Ehe-/Lebenspartner und Kinder von beihilfeberechtigten Personen sind bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen als berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfeberechtigt. Die rechtlichen Vorgaben finden sich in § 4 BBhV bzw. § 6 Absatz 2 BBhV.
Besonderheiten
Haben Ehe-/Lebenspartner oder Kinder eine eigene Beihilfeberechtigung, dann ist die eigene Beihilfeberechtigung vorrangig. Für Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, gelten teilweise gesonderte Vorschriften.
Voraussetzung
Grundsätzlich gilt: Der Ehe-Lebenspartner ist berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigen.
Ausnahmen
Übersteigen die Einkünfte des Ehe-Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe die maßgebliche Einkommensgrenze von 20.000 Euro und die Einkünfte sind im laufenden Kalenderjahr geringer, dann sind die Aufwendungen der Ehe-Lebenspartner unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Es muss in diesem Fall in darauffolgenden Jahr ein entsprechender Einkommensnachweis vorgelegt werden. Übersteigt der tatsächliche Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgeblichen Betrag wird die unter Vorbehalt gezahlte Beihilfe zurückgefordert.
Voraussetzung bei Kindern
Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind.