Wer erhält Beihilfe?

Der grundsätzliche Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe ist in § 80 Bundesbeamtengesetz geregelt. In Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) besteht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für beihilfeberechtigte Personen sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörige.

Beihilfeberechtigt nach dem Bundesbeamtengesetz sind:

  • Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
  • Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge (z.B. Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld) haben,
  • frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
  • frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.


Ein Anspruch besteht auch, wenn die Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

Neben dem beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch gibt es auch Beihilfeansprüche, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Ob ein arbeitsvertraglicher Beihilfeanspruch besteht ist individuell abhängig vom jeweils gültigen Arbeitsvertrag.