Kinder von beihilfeberechtigten Personen sind bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen als berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfeberechtigt. Die rechtlichen Vorgaben finden sich in § 4 Absatz 2 BBhV.
Besonderheiten
Hat ein Kind eine eigene Beihilfeberechtigung, dann ist die eigene Beihilfeberechtigung vorrangig.
Voraussetzung für Kinder
Das Kind muss beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sein. In diesem Fall ist das Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig.
Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben
Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn ein Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres
Befindet sich ein Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, dann ist es weiterhin berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit verlängert sich dann um die Dauer des abgeleisteten Dienstes, jedoch insgesamt höchstens um zwölf Monate.