Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist bei Pflegeleistungen ist es der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde. Maßgabe zur Fristwahrung ist das Datum des Eingangs bei der PBeaKK.