- Unter welchen Voraussetzungen werden Hilfsmittel erstattet?
- Werden die Kosten für Sehhilfen übernommen?
- Warum wird keine antiallergische Bettausstattung erstattet?
- Werden die Aufwendungen, die beim Betrieb eines Hilfsmittels anfallen, erstattet?
- Erhalte ich Leistungen für die Stromkosten, die mir durch den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln entstehen?
Hilfsmittel auf einen Blick
Hilfsmittel sind Gegenstände, die Ihnen in besonderen Fällen verordnet werden – meistens, um eine Behinderung auszugleichen oder vorzubeugen, wie beispielsweise Schwerhörigkeit, Mobilitätseinschränkungen oder starke Kurzsichtigkeit. Ferner dienen Hilfsmittel dazu, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Voraussetzung für unsere Erstattung ist eine medizinische Notwendigkeit, die durch eine Verordnung Ihres Arztes bestätigt wird. Dann sind die wirtschaftlich angemessenen Kosten wie der Anschaffungspreis, die Miete, mögliche Reparaturen, der Betrieb und die Unterhaltung Ihres Hilfsmittels erstattungsfähig. Je nach verordnetem Hilfsmittel erstatten wir auch eine Unterweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel.
Ihre Eigenbehalte und Zuzahlungen
Ihr Eigenbehalt bei Hilfsmitteln beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten. Das sind mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Wir ziehen jedoch niemals mehr als die tatsächlichen Kosten ab. Bei Verbrauchshilfsmitteln fallen als Eigenbehalt ebenfalls 10 Prozent der Kosten an, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Der Mindestbetrag von 5 Euro gilt hier nicht. Ausgenommen von den Zuzahlungen sind Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.