Zu den Hilfsmitteln zählen Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke. Damit die Kosten für Hilfsmittel erstattet werden können, muss das Hilfsmittel ärztlich verordnet worden sein.
Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln richtet sich danach, ob diese in der Anlage 11 oder in der Anlage 12 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.