Die Kosten für den Betrieb von Hilfsmitteln werden unter Abzug eines Eigenanteils von 100,- Euro je Kalenderjahr erstattet. Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen können nicht erstattet werden. Dasselbe gilt für Batterien von Hörgeräten bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aufwendungen für die Energieversorgung des Cochlea-Implantat-Systems sind in voller Höhe beihilfefähig.