Werden die Kosten für Sehhilfen übernommen?

Sehhilfen zur Verbesserung der Sehstärke erstatten wir gemäß Abschnitt 4, der Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ab 01.01.2026 wie folgt:

LeistungHöchstbetrag
Brille mit Einstärkengläsern110 Euro
Brille mit Mehrstärkengläsern260 Euro

Aufwendungen für Kontaktlinsen, mit denen Ihre Sehschärfe verbessert wird, erstatten wir bei bestimmten Indikationen (z. B. Myopie und Hyperopie ab 8 Dioptrien, Anisometropie ab 2 Dioptrien). Bei Kurzzeitlinsen erfolgt die Erstattung im Kalenderjahr für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro und für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

Bei Augenverletzungen oder Augenerkankungen erstatten wir die Kosten für sogenannte therapeutische Sehhilfen, wenn diese mit der entsprechenden Indikation vom Augenarzt verordnet worden sind.

Bei vollzeitschulpflichtigen Personen ist eine Schulsportbrille, wenn diese für die Teilnahme am Schulsport erforderlich und ärztlich verordnet ist, bis zu den Höchstbeträgen für Brillen erstattungsfähig.

Falls Sie zum ersten Mal eine Sehhilfe anschaffen möchten, benötigen wir eine ärztliche Verordnung. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einem Augenoptiker – also die Bestimmung Ihrer Brillenglasstärke. Ausnahmen sind therapeutische und vergrößernde Sehhilfen: bei diesen Sehhilfen benötigen wir immer eine augenärztliche Verordnung. Wenn sich Ihre Sehstärke nicht ändert, erstatten wir Ihre Kosten für eine neue Brille nach Ablauf von drei Jahren, bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren. Wenn sich Ihre Sehstärke oder Ihre Kopfform ändert, Ihre Sehhilfe unbrauchbar wird oder Sie sie verlieren, können wir Ihre Kosten für eine neue Sehhilfe bereits vor Ablauf der Mindestgebrauchszeit erstatten.