Vorgriffregelung ab 01.07.2026 bzw. 01.09.2026 zu einer beabsichtigten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Heilmittelbereich
Das Bundesministerium des Innern hat bekannt gegeben, dass die Höchstbeträge für viele ärztlich oder zahnärztlich verordnete logopädischen Leistungen zum 01.07.2026, bzw. für ergotherapeutische Leistungen zum 01.09.2026 im Rahmen einer Vorgriffregelung angepasst werden.
Für logopädische Leistungen, die ab 01.07.2026, bzw. für ergotherapeutische Leistungen, welche ab dem 01.09.2026 entstehen, gelten die in der folgenden Übersicht aufgeführten Höchstbeträge
Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel
- Welches Datum gilt als Beginn des Behandlungszeitraums im Rehabilitationssport und Funktionstraining?
- Ist eine Genehmigung bei einem längerfristigen Heilmittelbedarf (Langfristverordnung) notwendig?
- Ist eine Zeit- beziehungsweise Artangabe auf meiner Verordnung für Ergotherapie, Logopädie oder manuelle Lymphdrainage notwendig?
- Ich möchte zur medizinischen Fußpflege: Werden meine Kosten für podologische Leistungen erstattet?
- Werden ergotherapeutische Leistungen bei der Diagnose Legasthenie erstattet?
- Wird Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage erstattet?
- Wie viele Sitzungen gerätegestützter Krankengymnastik werden erstattet?
Heilmittel auf einen Blick
Rundum gut versorgt: Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten erbracht werden. Dazu zählen folgende Maßnahmen:

- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Podologie und medizinische Fußpflege
- Ernährungstherapie
Wissenswertes
Ihre Aufwendungen für Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe erkennen wir an, wenn:
- Sie uns eine ärztliche Verordnung mit Angabe der Bezeichnung des Heilmittels und der Verordnungsmenge vorlegen,
- die Behandlung durch eine der folgenden Berufsgruppen erfolgt: Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Podologen, medizinische Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, Diätassistenten, Oecotrophologen, Ernährungswissenschaftler, Logopäden, akademische Sprachtherapeuten (beispielweise: klinische Sprechwissenschaftler, medizinische Sprachheilpädagogen, Diplom-Patholinguisten, Diplomlehrer/-erzieher für sprachgeschädigte Kinder), staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, klinische Linguisten, stattlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen.

Für Heilmittel erstatten wir Ihnen maximal die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung. Die Erstattung erfolgt entsprechend dem persönlichen Beihilfebemessungssatz der behandelten Person.
Auch der sogenannte Behandlungsrichtwert ist in der Anlage 9 bei der Leistung mit aufgeführt und zwingend zu beachten. Er gibt den vorgesehenen zeitlichen Rahmen für die jeweilige Behandlung vor. Dauert diese länger, können deshalb keinesfalls höhere Kosten anerkannt werden – auch dann nicht, wenn bereits die ärztliche Verordnung eine längere Behandlungsdauer vorsieht.

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