Die Leistungen der nachfolgend aufgeführten Krankenhäuser werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung vergütet.
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, z.B. Kreiskrankenhäuser,
- Hochschulkliniken und
- Krankenhäuser, die sich in einem Versorgungsvertrag verpflichtet haben an der Krankenhausversorgung teilzunehmen.
Die Kosten für vor- oder nachstationäre Krankenhausbehandlungen sowie für die allgemeinen Krankenhausleistungen sind beihilfefähig.
Haben Sie im Krankenhaus Wahlleistungen vereinbart, reichen Sie bitte neben Ihren Rechnungen auch die unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung mit Ihrem Beihilfeantrag bei uns ein. Die Vorlage dieser Vereinbarung ist Voraussetzung dafür, dass wir Leistungen festsetzen und Kosten für Wahlleistungen übernehmen können.
Haben Sie sich für die Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ entschieden, ist in der Regel nur der Zuschlag für das Zweibettzimmer in der Abteilung, in der Sie untergebracht sind, nach Abzug von 14,50 EUR je Tag, beihilfefähig.
Haben Sie wahlärztliche Leistungen vereinbart oder werden Sie von einem Belegarzt behandelt, sind diese Aufwendungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für weitere Wahlleistungen, wie Benutzungsgebühren für Telefon oder Fernseher, ist ausgeschlossen.
Krankenhausrechnungen reichen Sie bitte mit einem Beihilfeantrag ein. Dies gilt auch für wahl- und belegärztliche Rechnungen. Sofern aus der Arztrechnung nicht ersichtlich ist, dass die Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung erbracht worden sind, bringen Sie bitte handschriftlich den Vermerk „stationär“ darauf an.