Die Leistungen der nachfolgend aufgeführten Krankenhäuser werden nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung vergütet.
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, z. B. Kreiskrankenhäuser,
- Hochschulkliniken und
- Krankenhäuser, die sich in einem Versorgungsvertrag verpflichtet haben, an der Krankenhausversorgung teilzunehmen.
Die Kosten für vor- oder nachstationäre Krankenhausbehandlungen sowie für die allgemeinen Krankenhausleistungen sind beihilfefähig.
Haben Sie sich für die Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ entschieden, sind Leistungen aus der Beihilfe möglich. Der beihilfefähige Zimmerzuschlag beträgt 60,90 Euro täglich. Hierbei handelt es sich um einen beihilfefähigen Höchstbetrag, welcher anteilig entsprechend Ihres Beihilfebemessungssatzes zur Leistungsfestsetzung herangezogen wird.
Krankenhausrechnungen reichen Sie bitte mit einem Beihilfeantrag ein. Dies gilt auch für wahl- und belegärztliche Rechnungen. Sofern aus der Arztrechnung nicht ersichtlich ist, dass die Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung erbracht worden sind, bringen Sie bitte handschriftlich den Vermerk „stationär“ darauf an.