Wie ist die Fahrtkostenerstattung bei einer Rehabilitationsbehandlung?

Die Kostenerstattung ist abhängig von der Art des Beförderungsmittels; bei Fahrten zur ambulanten Rehabilitation gibt es besondere Erstattungsregelungen.

Fahrten zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen

Fahrt mit privatem PKW
Für die An- und Abreise mit einem privaten PKW erstatten wir 0,20 Euro je Kilometer, höchstens 200 Euro. 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, so übernehmen wir die tatsächlich entstandenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse, höchstens 200 Euro. 

Fahrt mit dem Taxi
Fahrten mit dem Taxi zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung sind bei Vorlage einer medizinischen Notwendigkeitsbescheinigung eines Arztes erstattungsfähig. Sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H besitzen oder in einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sein, werden Taxikosten auch zu anderen Rehabilitationsmaßnahmen bei medizinischer Notwendigkeit der Fahrt anerkannt. 

Fahrt mit dem Krankentransportwagen
Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW) übernehmen wir, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder fachgerechte Lagerung erforderlich ist. Diese Notwendigkeit des Transportes muss aus der ärztlichen Verordnung hervorgehen. 

Fahrten zur ambulanten Rehabilitation

In der Regel bieten die Einrichtungen einen für Sie kostenfreien Abholservice an. Wenn dieser angeboten wird, werden keine weiteren Fahrtkosten erstattet. 
Bietet die Rehabilitationseinrichtung keinen Abholservice an gilt folgendes: Egal ob Sie mit dem Taxi, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem privaten PKW zur Behandlung fahren: Pro Behandlungstag sind bis zu 10 Euro erstattungsfähig. Zur Ermittlung des erstattungsfähigen Betrags werden bei Fahrten mit dem privaten PKW 0,20 Euro je Kilometer zugrunde gelegt.