Ein breites Spektrum an Leistungen
Grundsätzlich sind alle zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte erstattungsfähig. Je nach konkretem Zustand Ihrer Zähne wendet Ihr Zahnarzt verschiedene zahnärztliche Maßnahmen an. Hierzu zählen unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, Kariesbehandlung, Ziehen von erkrankten Zähnen, Wurzelbehandlung, Parodontosebehandlung, chirurgische Eingriffe, Behandlung von Mund- und Kiefererkrankungen und vieles mehr. Ferner kann Ihr Zahnarzt auch kieferorthopädische oder implantologische Behandlungen durchführen, sofern bei Ihnen bestimmte Indikationen vorliegen.
Mit „zahnärztlichen Leistungen“ beziehungsweise „zahnärztlichem Honorar“ ist die Behandlung an sich gemeint – beispielsweise die Untersuchung Ihrer Zähne, das Vorbereiten Ihrer Zähne auf eine Krone und das Einsetzen der Krone. Hinzu kommen bei Zahnersatz und Implantaten noch Materialien und zahntechnische Laborleistungen – zum Beispiel das Herstellen der Krone im Labor und die Kosten für die hierfür benötigten Materialien. Diese Material- und Laborkosten sind grundsätzlich zu 60 Prozent erstattungsfähig.
Ganz gleich, welche Behandlung oder welchen Eingriff Sie planen: Lernen Sie hier die unterschiedlichen Leistungen Ihres Zahnarztes detailliert kennen.
Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Ob beispielsweise Füllungen, Wurzel- oder Parodontosebehandlung: Eine zahnärztliche Behandlung brauchen Sie nicht vorab von uns genehmigen zu lassen. Wenn Sie eine aufwendigere Maßnahme planen oder Ihr Zahnarzt für Sie Zahnersatz oder Implantate anfertigen möchte, empfehlen wir Ihnen, uns vorab einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Ihre Aufwendungen hierfür sind erstattungsfähig. In den meisten Fällen können wir Ihnen dann unsere voraussichtliche Erstattungshöhe berechnen.
Unsere exakte Kostenübernahme berechnen wir, sobald wir Ihre Rechnung erhalten.
Kieferorthopädische Leistungen
Lose Klammer, feste Spange, Behandlung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen – egal, welche kieferorthopädische Leistung Sie planen: vor Behandlungsbeginn benötigen wir einen Heil- und Kostenplan. Kieferorthopädische Leistungen müssen also vorab von uns genehmigt werden, da wir diese ausschließlich bei bestimmten Indikationen erstatten können.
Wir übernehmen Kosten für kieferorthopädische Leistungen für folgende Personengruppen:
- Für Ihre Kinder, wenn diese zu Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Für Personen über 18 Jahren, wenn
- diese unter einer schweren Kieferanomalie leiden, sodass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist.
- nach unserem Sachverständigengutachten bestätigt wird, dass
- die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
- keine Behandlungsalternative vorhanden ist und
- erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.
Wichtig: Alle drei aufgeführten Sachverhalte müssen vom Sachverständigen bestätigt werden.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Ihr Zahnarzt möchte eine sogenannte funktionsanalytische Untersuchung durchführen? Mithilfe dieser Untersuchung erhalten Ihr Arzt und Ihr Zahntechniker zusätzliche Informationen darüber, wie Ihr Zahnersatz angepasst werden muss, damit er optimal sitzt.
Damit wir funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen anerkennen können, muss bei Ihnen mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegen und zahnärztlich bescheinigt sein:
• Kiefergelenk- und Kiefermuskelerkrankungen
• Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung
• Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adujustierten Oberflächen
• umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Operationen
• umfangreiche Gebiss-Sanierungen: Versorgung von mindestens acht Seitenzähne in einem Kiefer mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays
Vollnarkose im Rahmen zahnärztlicher Leistungen
Ihre Kosten für eine Vollnarkose, Lachgassedierung oder eine sogenannte Analgosedierung erstatten wir grundsätzlich bei bestimmten Indikationen. Dies sind beispielsweise:
• eine schwerwiegende geistige oder körperliche Behinderung
• eine ärztliche bestätigte Unverträglichkeit gegen Lokalanästhetika
• eine ärztlich bestätigte schwerwiegende Allgemeinerkrankung, sodass während einer zahnärztlichen Behandlung Narkoseleistungen und eine Kreislaufüberwachung erforderlich sind
• eine ärztlich bestätigte pathologische Phobie vor Zahnbehandlungen
Wir empfehlen Ihnen, uns vor einer geplanten Narkose Ihren Heil- und Kostenplan sowie eine zahnärztliche Stellungnahme vorzulegen. So können wir prüfen, ob wir hierfür Kosten übernehmen können.
Digitale Volumentomographie
Die digitale Volumentomographie – kurz auch DVT – ist im Prinzip eine 3D-Röntgenaufnahme. Die DVT hat dann einen medizinischen Zusatznutzen, wenn es sich um besonders komplizierte Sachverhalte handelt. Wir erstatten Ihre Kosten für eine DVT beispielsweise im Zusammenhang mit einer Sinuslift-OP im Oberkiefer, bei kieferchirurgischen Eingriffen nach einem Unfall oder im Rahmen von Kieferumstellungsoperationen. Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen von Anomalien des Zahnbestandes übernehmen wir Ihre Aufwendungen.
Implantate
Grundsätzlich erstatten wir zahnärztliche Leistungen für zwei Implantate je Kiefer. Falls Ihr Ober- oder Unterkiefer zahnlos ist, erstatten wir Ihre Aufwendungen für maximal vier Implantate je Kiefer. Verfügen Sie bereits über Implantate, für die Sie Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen erhalten haben, müssen wir diese miteinbeziehen.
Bei folgenden Krankheitsbildern besteht keine Begrenzung – das heißt wir übernehmen Ihre zahnärztlichen Kosten für alle notwendigen Implantate:
- größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die unter anderem folgende Ursachen haben: Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten oder Osteopathien, angeborene Fehlbildungen des Kiefers, Fehlbildung der Zähne oder Unfälle
- dauerhafte Mundtrockenheit
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen
- nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich wie beispielsweise Spastik
- Bitte beachten Sie, dass die Beihilfeleistungen Ihre Material- und Laborkosten für Implantate lediglich zu 60 Prozent abdecken.
Basis für unsere Erstattung ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Hierbei wird zwischen zahnärztlichem Honorar, Material- und Laborkosten sowie medizinisch-technischen Leistungen unterschieden.
- Das zahnärztliche Honorar erstatten wir Ihnen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ. In besonders schwierigen Fällen erkennen wir Zahnarzthonorare bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz an. Hierzu benötigen wir eine ärztliche Begründung: Diese Begründung muss Ihr Arzt einzelfallbezogen, speziell auf Ihre Person abgestimmt und ausführlich formulieren.
- Außerdem können Ihnen Material- und Laborkosten entstehen. Bei Einlagefüllungen, Kronen, Zahnersatz und Implantaten erstatten wir Ihnen Auslagen sowie Material- und Laborkosten grundsätzlich zu 60 Prozent.
- Bei bestimmten medizinisch-technischen Leistungen wie Röntgen erstatten wir bis zum 1,8-fachen beziehungsweise 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). In begründeten Ausnahmen auch bis zum 2,5-fachen beziehungsweise 3,5-fachen Steigerungsfaktor.