Die Grundlage für die Erstattung zahnärztliche Leistungen ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, seine Rechnung nach den Bestimmungen der GOZ zu erstellen. Hierbei wird unterschieden zwischen zahnärztlichem Honorar und medizinisch-technischen Leistungen, Auslagen und Material- und Laborkosten.
Das zahnärztliche Honorar erstatten wir bis zum 2,3-fachen Satz, in begründeten Ausnahmen auch bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor, der GOZ. Wenn es nach der GOZ vorgesehen ist, können bestimmte medizinisch-technische Leistungen, wie beispielsweise Röntgen, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zum 1,8-fachen bzw. 2,3-fachen Satz, in begründeten Ausnahmen auch bis zum 2,5-fachen beziehungsweise 3,5-fachen Steigerungsfaktor, erstattet werden.
Außerdem können Ihnen Material- und Laborkosten entstehen. Bei Füllungen, Zahnersatz kieferorthopädischen Leistungen, und Implantaten sind Auslagen sowie Material- und Laborkosten grundsätzlich zu 80 Prozent und bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zu 100 Prozent erstattungsfähig.
Wenn Sie Ihre Rechnung einreichen, fügen Sie bitte einen Nachweis für Auslagen und Material- und Laborkosten bei.