In welcher Höhe werden zahnärztliche Leistungen erstattet?

Die Grundlage für die Erstattung zahnärztliche Leistungen ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, seine Rechnung nach den Bestimmungen der GOZ zu erstellen. Hierbei wird unterschieden zwischen zahnärztlichem Honorar und medizinisch-technischen Leistungen, Auslagen und Material- und Laborkosten.

Das zahnärztliche Honorar erstatten wir bis zum 2,3-fachen Satz, in begründeten Ausnahmen auch bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor, der GOZ. Wenn es nach der GOZ vorgesehen ist, können bestimmte medizinisch-technische Leistungen, wie beispielsweise Röntgen, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zum 1,8-fachen bzw. 2,3-fachen Satz, in begründeten Ausnahmen auch bis zum 2,5-fachen beziehungsweise 3,5-fachen Steigerungsfaktor, erstattet werden.

Außerdem können Ihnen Material- und Laborkosten entstehen. Bei Füllungen, Zahnersatz und Implantaten sind Auslagen sowie Material- und Laborkosten grundsätzlich zu 60 Prozent erstattungsfähig. Daher müssen Sie 40 Prozent dieser Kosten als Selbstbehalt tragen. Im Zusammenhang mit allen anderen Leistungen, beispielsweise Parodontalbehandlungen, sind diese Aufwendungen zu 100 % erstattungsfähig.

Wenn Sie ihre Rechnung einreichen fügen Sie bitte einen Nachweis für Auslagen und Material- und Laborkosten bei.