
Brille, Kontaktlinsen, Lupe und Lupenbrille – diese Sehhilfen zählen zu den sogenannten Hilfsmitteln. Sie dienen zur Verbesserung der Sehfähigkeit oder zur Rehabilitation von Sehstörungen.
Leistungen für Sehhilfen werden bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen erstattet.
Ab 01.01.2026 erfolgt die Abrechnung von Brillen in Pauschalen.
Für eine Brille mit Einstärkengläser liegt der Höchstbetrag bei 110 Euro und für eine Brille mit Mehrstärkengläser bei maximal 260 Euro. In der Brillenpauschale sind auch die Kosten für die Refraktionsbestimmung von Ihrer Augenoptikerin oder Ihrem Augenoptiker berücksichtigt.
Innerhalb der Mindestgebrauchszeit ist der Bezug von grundsätzlich einer Brille zur Verbesserung der Sehstärke erstattungsfähig. Eine Zweitbrille mit den gleichen Refraktionswerten – unabhängig davon, ob es sich um klare bzw. getönte Gläser handelt – ist nicht erstattungsfähig.
Bei vollzeitschulpflichtigen Personen ist eine Schulsportbrille, wenn diese für die Teilnahme am Schulsport erforderlich und ärztlich verordnet ist, bis zu den Höchstbeträgen für Brillen beihilfefähig.
Aufwendungen für Kontaktlinsen, mit denen Ihre Sehschärfe verbessert wird, erstatten wir bei bestimmten Indikationen (z.B. Myopie und Hyperopie ab 8 Dioptrien, Anisometropie ab 2 Dioptrien). Bei Kurzzeitlinsen erfolgt die Erstattung im Kalenderjahr weiterhin für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro und für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
Wenn Sie eine therapeutische Sehhilfe zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung benötigen, ist eine augenärztliche Verordnung mit entsprechender Indikation notwendig, um diese zu erstatten.
Erstbeschaffung: augenärztliche Verordnung
Falls Sie zum ersten Mal eine Sehhilfe anschaffen möchten, benötigen wir eine augenärztliche Verordnung. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einem Augenoptiker – also die Bestimmung Ihrer Brillenglasstärke. Ausnahmen sind therapeutische und vergrößernde Sehhilfen: bei diesen Sehhilfen benötigen wir immer eine augenärztliche Verordnung. Wenn sich Ihre Sehstärke nicht ändert, erstatten wir Ihre Kosten für eine neue Brille nach Ablauf von drei Jahren, bei weichen Kontaktlinsen nach zwei Jahren. Wenn sich Ihre Sehstärke oder Ihre Kopfform ändert, Ihre Sehhilfe unbrauchbar wird oder Sie sie verlieren, können wir Ihre Kosten für eine neue Sehhilfe bereits vor Ablauf der Mindestgebrauchszeit erstatten.
Voraussetzungen zur Erstattung
Bitte achten Sie bei der Einreichung Ihres Sehhilfen-Belegs auf folgende Voraussetzungen.
| Das brauchen wir | Das reicht nicht | |
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| Beleg |
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| Brille (In- und Ausland) |
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| Kontaktlinsen (In- und Ausland) |
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| Rechnungsbetrag |
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* Nur beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen für Kontaktlinsen vorliegen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.