Gerne berechnen wir Ihre persönliche Belastungsgrenze auf Ihren Antrag. Eine aktuelle Aufstellung der von Ihnen geleisteten Eigenbehalte finden Sie am Ende jedes Erstattungsbescheides.
Wissenswertes zur Antragsstellung
Ihr Antrag auf Belastungsgrenze gilt immer ausschließlich für das beantragte Kalenderjahr und muss jährlich neu gestellt werden. Neben Ihrem Antrag benötigen wir zur Berechnung Ihrer Belastungsgrenze folgende Einkommensnachweise in Kopie:
- Ihre Dienst- und Versorgungsbezüge vom Dezember des Vorkalenderjahres
- bei Rentenbezug: Nachweis über Ihre Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- bei mitversicherten Ehepartnern: Einkommensteuerbescheid des Vorkalenderjahres
- bei zusätzlichen Einkünften aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit: Einkommensteuerbescheid des Vorkalenderjahres
Belastungsgrenze bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Wir erstatten Ihnen bei Erreichen Ihrer Belastungsgrenze ärztlich oder zahnärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn diese Arzneimittel apothekenpflichtig sind. Den Kaufpreis dieser verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel erstatten wir, wenn er über folgenden Beträgen liegt:
- bei der Besoldungsgruppe bis A 8 über 8 Euro
- bei Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 über 12 Euro
- ab Besoldungsgruppe A 13 über 16 Euro
Falls Ihr Arzneimittel einem Festbetrag unterliegt, erstatten wir Ihre Kosten in Höhe dieses Festbetrags.