Unterkunftskosten

Ihre Behandlung kann nicht oder nicht mit gleicher Erfolgsaussicht in der Nähe Ihres Wohnortes erfolgen? Dann haben Sie bei einer notwendigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung Anspruch auf die Übernachtung in einer Unterkunft.

Erstattungsfähig sind Ihre Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro Übernachtung. Das gilt auch für eine Begleitperson. 

Auch bei Aufwendungen für Heilmittel – wie beispielsweise eine spezielle Therapieform der Ergotherapie – erkennen wir Ihre Unterkunftskosten in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken und Behinderten dienen, wie Behindertenwohnheime, Heimsonderschulen oder therapeutische Wohngemeinschaften an. Die Voraussetzung dafür ist, dass kein geeigneter Therapeut in Wohnortnähe vorhanden ist. Die Kostenübernahme gilt auch, wenn die berechnete Pauschale einen Verpflegungsanteil enthält.

Bei einer Unterbrechung durch Krankheit sind Betten- und Platzfreihaltegebühren für maximal 5,50 Euro täglich erstattungsfähig. Liegen sonstige Gründe für eine Abwesenheit vor, sind diese auf eine Dauer von 20 Kalendertagen begrenzt.