Unsere Leistungen für eine entspannte und gesunde Schwangerschaft
Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen – und das ganz ohne Eigenbehalte und Zuzahlungen.
Während ihrer Schwangerschaft
Entspannt und umfassend betreut: Wir übernehmen Ihre Kosten für eine kontinuierliche ärztliche Betreuung. Zudem erstatten wir ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik und Heilmittel – also beispielsweise eine von Ihrem Arzt verordnete Krankengymnastik. Außerdem übernehmen wir Ihre Kosten für eine Schwangerenbetreuung durch eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger.
Im Rahmen der Geburt
Sie haben die Wahl: Sie können im Krankenhaus entbinden oder in Ihrem Zuhause. Wir übernehmen sowohl die Kosten für eine stationäre Geburt als auch für eine Entbindung in Ihrem häuslichen Umfeld. Bei einer Hausgeburt sind die Leistungen Ihres Arztes, Ihrer Hebamme oder Ihres Entbindungspflegers erstattungsfähig. Oder möchten Sie lieber in einem sogenannten Geburtshaus entbinden? Auch hierfür übernehmen wir Ihre Kosten – sofern es sich um eine Einrichtung im Sinne des Sozialgesetzbuches handelt, die von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitet wird.
Nach der Entbindung
Auch nach der Geburt stehen wir Ihnen weiter zur Seite: Sollte ein Krankenhausaufenthalt medizinisch notwendig sein, übernehmen wir Ihre Kosten. Außerdem erstatten wir Ihnen Hausbesuche Ihres Arztes, Ihrer Hebamme oder Ihres Entbindungspflegers. Haben Sie zuhause oder im Krankenhaus entbunden? Dann sind auch Ihre Aufwendungen für eine Wochenpflegekraft erstattungsfähig – bis zu zwei Wochen nach der Geburt.
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten wir Ihnen während Ihres Krankenhausaufenthalts und bis zu 28 Tage danach Ihre Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe. Bitte beachten Sie: Die Kosten für sogenannte Wickelkurse – beispielsweise in kirchlichen Einrichtungen oder an Volkshochschulen – sind nicht erstattungsfähig.
Wissenswertes rund um Ihre Schwangerschaft und Beihilfe
Denken Sie als aktive Beamtin daran, Ihre Schwangerschaft rechtzeitig Ihrer Beschäftigungsstelle mitzuteilen. Während Ihrer Elternzeit erhalten Sie Beihilfe, der Beihilfebemessungssatz beträgt einheitlich 70%.