Sie haben als in der Beihilfe berücksichtigungsfähiger Angehöriger grundsätzlich kein eigenes Antragsrecht, dieses Antragsrecht hat nur die beihilfeberechtigte Person. Liegt jedoch eine „unbillige Härte“ vor, so können Sie den Wunsch nach einem eigenen Antragsrecht formlos, also mündlich oder schriftlich, gegenüber der PBeaKK formulieren. Die PBeaKK wird nach Anhörung der beihilfeberechtigten Person über Ihren Wunsch entscheiden. Abrechnung und Zahlung der Beihilfe erfolgen dann auch an den berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn Ehegatten in Trennung leben oder Angehörige generell besondere Behandlungen / Therapien (z.B. psychotherapeutische Behandlungen) in Anspruch nehmen.