Wie hoch ist die Antragsgrenze?

Nach den Beihilfevorschriften des Bundes beträgt die Antragsgrenze 200 Euro. Leistungen werden daher nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen.

Die PBeaKK kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.