Beihilfeberechtigt nach dem Bundesbeamtengesetz sind:
- Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
- Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge (z.B. Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld) haben,
- frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
- frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Ein Anspruch besteht auch, wenn die Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.