Es sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in folgenden Fällen beihilfefähig:
- in Krankheits- und Pflegefällen,
- zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
- in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
- zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.