Beihilfeleistungen nach BBhV

Egal in welcher Lebenslage Sie sich befinden: Wir stehen Ihnen als verlässlicher Dienstleister für Ihre Beihilfe zur Seite. Mit unserem Überblick erfahren Sie alles zu den Leistungen, die wir im Auftrag der Beihilfe für Sie ausführen.

Auf einen Blick

Beihilfefähig sind grundsätzlich notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen:

  • Aufwendungen bei Krankheits- und Pflegefällen
  • Behandlung von Behinderungen
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten 
  • Schutzimpfungen
  • Geburtsfälle
  • Künstliche Befruchtung
  • Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch 
  • Organspenden

In der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) werden die Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen geregelt. Die BBhV ist Grundlage für unsere Bearbeitung.

Ob Arzneimittel, (zahn-)ärztliche Behandlungen und Untersuchungen, Heilmittel (z. B. Massagen), Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte) oder Sehhilfen: Alle in der BBhV aufgeführten medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Leistungen erstatten wir auf Ihren Antrag; schriftlich oder über unsere App PBeaKKDirekt. Zum Antrag benötigen wir unbedingt auch die dazugehörenden Rechnungsbelege – gegebenenfalls mit der (zahn-)ärztlichen Verordnung. Diese Rechnungsbelege sind der Nachweis für die Ihnen entstandenen Aufwendungen. 

Wer erhält Beihilfe?

Anspruch auf Beihilfe hat jede Person, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamter, Versorgungsempfänger oder früherer Beamter ist (§ 2 der Bundesbeihilfeverordung). Diese Person wird als beihilfeberechtigte Person bezeichnet. Daneben sind Ehe-/Lebenspartner und Kinder der beihilfeberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen in der Beihilfe berücksichtigungsfähig.

       

Personenkreis, der Beihilfe erhält

Beihilfeberechtigte Personen

Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner

Berücksichtigungsfähige Kinder

Beihilfeberechtigt nach § 2 Absatz 1 BBhV sind Beamte, Versorgungsempfänger, und frühere Beamte (§ 2 BBhV).

Ehe- oder Lebenspartner sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.878 Euro nicht übersteigt oder eine Erklärung vorliegt, dass im laufenden Jahr die Einkommensgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird (§ 4 Absatz 1 i.V. mit § 6 Absatz 2 BBhV).

Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, 
wenn sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. (§ 4 Absatz 2 BBhV). Der Begriff „berücksichtigungsfähig“ bedeutet nicht, dass auch tatsächlich der Familienzuschlag gezahlt werden muss. Es genügt der Anspruch auf den Familienzuschlag nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht.

 

Die Beihilfebemessungssätze

Wir erstatten die von Ihnen beantragten und nach BBhV beihilfefähigen Aufwendungen auf der Grundlage des bei der Leistungserbringung maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes (§ 46 und § 47 BBhV). Grundsätzlich gelten folgende Beihilfebemessungssätze.

PersonenkreisBemessungssatz
Beamte50 Prozent
Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag70 Prozent
Beihilfeberechtigte Person in Elternzeit70 Prozent
Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen70 Prozent
Entpflichtete Hochschullehrer70 Prozent
Ehe-/ Lebenspartner70 Prozent
Berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen80 Prozent
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegekasse) Leistungen erhalten50 Prozent

Patientenrechte

Als beihilfeberechtigte Person erhalten Sie von der Postbeamtenkrankenkasse Ihre Beihilfeleistungen. Alle Ihre Rechte und Pflichten finden Sie in der Bundesbehilfeverordnung (BBhV). 

Bevor wir Leistungen erstatten können, erfolgt die konkrete Behandlung durch Leistungserbringer, wie zum Beispiel Ärzte, Physiotherapeuten oder Krankenhäuser. 

Aus Sicht eines Leistungserbringers sind Sie Patient. Die Erbringung der konkreten medizinischen Leistungen für die Patienten basiert auf vertraglichen Ansprüchen zwischen Patient und Leistungserbringer. Die Rechte, die Sie als Patient gegenüber einem Leistungserbringer haben, werden als Patientenrechte bezeichnet. 

So haben Sie als Patient Anspruch auf eine angemessene Aufklärung und Beratung sowie auf eine sorgfältige und qualifizierte Behandlung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit Ihnen abzustimmen. Insbesondere haben Sie folgende Rechte:

  • Das Recht auf Selbstbestimmung; Das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf
  • Das Recht auf Information und Aufklärung, z.B. auch auf den Hinweis, dass Kosten ggf. nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden
  • Das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen

Ein Behandlungserfolg kann jedoch trotz bester Therapie nicht garantiert werden. Sollte es zu einem Schadensfall kommen und ein verschuldeter ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegen, können Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustehen. 

Welche Rechte haben Sie als Patient gegenüber Arzt oder Krankenhaus – und was ist, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Unser Ratgeber gibt Ihnen kompetente Auskunft.